Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Reisen mit der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW)
1. Allgemeines; Geltungsbereich
1.1 Das BSW ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und ihrem Zweck nach eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) sowie des DB-Konzerns. Sie ergänzt die sozialen Leistungen der betreuten Unternehmen gegenüber deren Mitarbeitern (einschließlich Auszubildenden) und betreut darüber hinaus ehemalige Mitarbeiter und Hinterbliebene. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Vorhaltung von BSW-Erholungseinrichtungen und Wanderheimen sowie die Förderung von Urlaubsreisen durch die ATCTOURISTIC.
1.2 Diese AGB gelten für alle Reisen, welche das BSW veranstaltet. Das sind sowohl Reisen in BSW-eigene Erholungseinrichtungen, sofern von dem BSW neben der Unterkunft weitere Leistungen angeboten werden („Pauschalreisen“), als auch von dem BSW durch die ATCTOURISTIC (im Folgenden nur noch ATCTOURISTIC genannt) veranstaltete Reisen und über die ATCTOURISTC buchbare Hotelunterkünfte und Ferienwohnungsaufenthalte.
1.3 Erholungsaufenthalte in BSW-eigenen Ferieneinrichtungen und Wanderheimen, die ohne weitere Leistungen angeboten werden, unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Für solche Aufenthalte, die vornehmlich der Gesundheitsfürsorge der vom BSW Betreuten dienen, gelten die Sonderbestimmungen im Abschnitt 16 dieser AGB.
1.4. Für vermittelte Reisen anderer Veranstalter gelten deren jeweilige Reisebedingungen. Für die Reisevermittlungstätigkeit des BSW gelten gesonderte AGB, die Sie jederzeit beim BSW anfordern können.
2. Anmeldung; Bestätigung
2.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Bei der Anmeldung sind auch die Namen vorgesehener Mitreisender anzugeben, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch das BSW zustande. Das BSW kann die Reiseanmeldung innerhalb von zweiWochen durch Übersendung der Reisebestätigung oder auf andere Weise formfrei annehmen. Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss wird Ihnen das BSW die Reisebestätigung sowie ggf. den Sicherungsschein aushändigen. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Annahmefrist von Reisebuchungen in BSWeigene Erholungseinrichtungen die Sonderregelung in Ziff. 16.3 dieser AGB.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglichen Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom BSW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mangelhaft sind.
3.3 Das BSW wird Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
3.4. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern das BSW dazu in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus seinem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung durch das BSW gegenüber dem BSW geltend zu machen.
4. Bezahlung
4.1 Zur Insolvenzabsicherung und als Schutz vor dem Verlust des gezahlten Reisepreises oder der Anzahlung sowie vor Mehraufwendungen für die Rückreise infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung durch uns einen Sicherungsschein. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein, und übersteigt der Reisepreis 75 Euro nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
4.2 Unmittelbar nach Zugang der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines wird bei ATC- Reisen eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20%fällig. Der Restbetrag, bei anderen als ATC-Reisen der Gesamtbetrag, ist 28 Tage vor Reisebeginn, bei späterem Zugang der Buchungsbestätigung unverzüglich fällig, falls die Ihnen zugegangene Reisebestätigung dazu keine anderen Hinweise enthält.
5. Leistungen
5.1 Die Leistungen und Eigenschaften einer Reise ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen in den Prospekten sowie aus hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
5.2 Die Mitnahme von Tieren ist nur möglich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
5.3 Berücksichtigen Sie bitte, dass Leistungen im Ausland (z.B. Ausstattung der Zimmer/Wohnungen, touristische Angeboten) nicht immer mit deutschen Maßstäben gemessen werden können. Auch in Anlagen der Güteklassen I und II können Sie Verhältnisse antreffen, die in Deutschland Beanstandungen rechtfertigen würden, im Ausland aber dem üblichen Standard entsprechen. Verpflegungsleistungen erfolgen, wenn nicht ausdrücklich „deutsche Küche“ angeboten wird, allgemein in landesüblicher Weise. Bei auftretenden Schwierigkeiten werden Ihnen unsere Reiseleiter, örtliche Vertretungen, und Leistungsträger Hilfe leisten. Näheres finden Sie in den Anlagen zur Buchungsbestätigung. Außerdem bitten wir Sie, auch uns zu verständigen.
5.4 Bei ATC-Reisen in Ferienwohnungen/Ferienhäuser sind Bett- und Tischwäsche sowie Hand- und Geschirrtücher mitzubringen, falls nicht in der betreffenden Reisebeschreibung etwas anderes angegeben wurde.
5.5 Beförderungsleistungen sind nur dann einbezogen, wenn diese im Reisepreis (Pauschalreisen) enthalten sind. Informationen über Fahrpläne, Tarife und Fahrvergünstigungen bei Leistungsträgern sind, wenn überhaupt, wegen der häufigen Veränderungen nur unverbindlich möglich.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Beginn der Reise – Stornogebühren; Umbuchungen; Ersatzpersonen
6.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Erklären Sie einen solchen Rücktritt immer schriftlich unter Angabe der Reisenummer. Maßgeblich ist der Zugang Ihrer Rücktrittserklärung bei uns.
6.2 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend, wenn Sie zum Beispiel wegen der Verspätung eines Verkehrsmittels oder aus sonstigen Gründen nicht rechtzeitig zum Reiseantritt erscheinen oder die Reise wegen fehlender Dokumente, Visa etc. nicht antreten können. Es ist Ihre Obliegenheit, für Ihren rechtzeitigen Reiseantritt Sorge zu tragen. Ort und Zeit des Reiseantritts werden Ihnen mit den Reiseunterlagen mitgeteilt.
6.3 Tritt der Kunde von der Reise zurück, oder tritt er diese nicht an, so können wir Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen sowie unsere Aufwendungen verlangen. Dieser wird pro Person bzw. pro Ferienwohnung nach folgender Staffelung pauschal berechnet:
a) Standardgebühren – Rücktritt vor Reisebeginn
Storno-Pauschale
• bis zum 30. Tag
15% des Reisepreises
• vom 29. bis zum 16. Tag
25% des Reisepreises
• vom 15. bis zum 7. Tag
35% des Reisepreises
• vom 6. bis zum 2. Tag
50% des Reisepreises
• danach oder bei Nichtantritt der Reise
80% des Reisepreises
b) Flug- und Schiffsreisen – Rücktritt vor
Reisebeginn
Storno-Pauschale
• bis zum 59. Tag
10% des Reisepreises
• vom 58. bis zum 30. Tag
20% des Reisepreises
• vom 29. bis zum 22. Tag
30% des Reisepreises
• vom 21. bis zum 10. Tag
50% des Reisepreises
• vom 9. bis zum 2. Tag
70% des Reisepreises
• danach oder bei Nichtantritt der Reise
80% des Reisepreises
c) Ferienwohnungen und -häuser; Radreisen –
Rücktritt vor Reisebeginn
Storno-Pauschale
• bis zu 42 Tage
15% des Reisepreises
• vom 41. bis zum 29. Tag
30% des Reisepreises
• vom 28. bis zum 21. Tag
50% des Reisepreises
• vom 20. bis zum 2. Tag
80% des Reisepreises
• danach oder bei Nichtantritt der Reise
90% des Reisepreises
Sie können nachweisen, dass uns tatsächlich geringere Kosten entstanden sind. Das BSW kann im Falle eines Rücktritts anstelle der Pauschale auch die nachgewiesenen tatsächlich durch den Rücktritt entstandenen Kosten verlangen.
6.4 Mindestens werden jedoch bei einvernehmlichen Vertragsänderungen auf Wunsch des Kunden (z.B. andere Reisezeit, anderes Reiseziel. Umbuchung) bzw. bei Stornierungen 30 EUR je Vorgang erhoben.
6.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Durch die Teilnahme von Ersatzpersonen entstehende Mehrkosten können wir pauschal mit 20 EUR pro Ersatzperson berechnen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er neben dem ursprünglich gemeldeten Teilnehmer der Reise als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch seinen Eintritt entstehenden Mehrkosten.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände; Rücktritt oder Kündigung des Reisevertrages durch das BSW
7.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl das BSW als auch der Reisende allein nach Maßgabe der Bestimmungen des § 651 j BGB kündigen .Wird der Vertrag nach Satz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
7.2 Das BSW kann in folgenden Fällen vorAntritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen:
7.2.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen wir, so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis, werden uns jedoch ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangen, einschließlich der uns von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2.2 Bis zwei Wochen vor der Reise bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Falle werden wir Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hierüber in Kenntnis setzen und Ihnen eine Rücktrittserklärung zuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück; es sei denn, Sie nehmen ein Ersatzangebot an.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, werden wir Sie davon unterrichten.
8. Gewährleistung und Mitwirkungspflicht des Reisenden
8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Diese kann durch das BSW auch in der Weise getroffen werden, dass wir eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Das BSW kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
8.2 Der Reisende ist verpflichtet, uns (Reiseleiter; Leiter der Erholungseinrichtung, Leistungsträger) den Mangel unverzüglich zu melden und Abhilfe zu verlangen sowie nach Möglichkeit daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die nachfolgend geregelten Minderungsansprüche treten nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.3 Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
8.4 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet das BSW innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem BSW erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom BSW verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem BSW den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den das BSW nicht zu vertreten hat.
9. Haftung
9.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist gegenüber jedem Reiseteilnehmer auf die dreifache Höhe des auf ihn entfallenden Reisepreises begrenzt, so weit wir den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für diesen allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.2 Für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir bei Sachschäden bis 4.100 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die dreifache Höhe des Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
9.3 Schadensersatzansprüche gegen das BSW sind insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einemLeistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.4 Kommt uns bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
9.5 Sofern wir bei Flugleistungen als vertraglicher Luftfrachtführer gelten, haften wir ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes i. V. m. internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften wie dem Montrealer Übereinkommen (Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck).
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem BSW gegenüber geltend zu machen. Wir bitten, dies immer schriftlich zu tun. NachAblauf der in Satz 1 genannten Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2 Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem BSW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der das BSW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1 Das BSW steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2 Das BSW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, falls der Reisende das BSW mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass das BSW die Verzögerung zu vertreten hat.
11.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des BSW bedingt sind.
12. Reiseversicherungen
12.1 Bitte beachten Sie, dass Versicherungen in unseren Reiseleistungen nicht enthalten sind.
12.2 Wir empfehlen, für Ihren individuellen Versicherungsschutz (z. B Reiserücktrittskostenversicherung; Auslandsreise-Krankenversicherung) selbst Sorge zu tragen und vermitteln Ihnen dazu teilweise spezielle Angebote (z.B. der DEVK-Versicherungen oder der Europäischen Reiseversicherung AG).
13. Sorgfaltspflicht
Jeder Reisende/Gast ist verpflichtet, Gegenstände und Einrichtungen während der Reise/des Aufenthaltes pfleglich zu behandeln und entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
14. Fremdleistungen
Das BSW ist aus keinem Rechtsgrunde für Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen verantwortlich, die das BSW nicht als Veranstalter erbringt, sondern die lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden und in Reisebeschreibungen, Katalogen usw. als solche erkennbar gemacht wurden.
15.1 Gerichtsstand für Klagen gegen das BSW ist Frankfurt am Main (Sitz des BSW-Vorstandes).
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser AGB unwirksam sein, hat das nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten AGB zur Folge.
16. Sonderbestimmungen bei Reisen in BSW- eigene Erholungseinrichtungen
16.1 Erholungsaufenthalte in den BSW-Ferieneinrichtungen (Ferienhotels, Ferienwohnungen, Wanderheime), deren Reisepreis keine weitere Leistungskomponente einschließt, unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Folgende der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB werden jedoch, ggf. sinngemäß, angewendet: Ziffern: 3; 5.5; 6; 7; 8; 9; 12; 13; 14; 15.
16.2 Im Übrigen gelten, so weit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, die gesetzlichen Vorschriften.
16.3 Unter Beachtung des Zwecks der Stiftung BSW ist es erforderlich, dass berufstätige Förderer und deren Familien während der Sommermonate in den am stärksten nachgefragten Ferieneinrichtungen an der See gegenüber den inaktiven Förderern hinsichtlich der Reservierung vorrangig bedient werden. Aus diesem Grunde sind für die Zeit von in der Regel Juni bis September entsprechende Kontingente in diesen Objekten hinterlegt. Die Kontingente werden im Frühjahr eines jeden Jahres aufgehoben. Die Reservierungen in dieser Periode können bis zum Kontingentverfall im Frühjahr ausschließlich über das Dienstleistungszentrum vorgenommen werden.
16.4 Entgegen der Bestimmung für ATC-Reisen ist es bei Reisen in die BSW-Ferienwohnungsanlagen (Feldberg-Bärental, Garmisch-Partenkirchen, Schönau am Königssee, Schulenberg, Büsum, Kühlungsborn, Vitte, Wyk auf Föhr, Zingst) nicht erforderlich, Bettwäsche, Handtücher und Tischwäsche mitzunehmen. Die Gestellung ist im Reisepreis enthalten. Das gilt selbstverständlich auch für alle BSW-Ferienhotels.
17. Kontakt
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Wünschen, Anfragen und Hinweisen an: